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40 % der Sachleistungen flexibel nutzen. 🧡

Viele Familien kennen Pflegegeld und Entlastungsbetrag. Deutlich weniger bekannt ist der sogenannte Umwandlungsanspruch. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können bis zu 40 % ihres monatlichen Budgets für ambulante Pflegesachleistungen für bestimmte nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen - sofern dieser Teil des Sachleistungsbudgets nicht bereits durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst verbraucht wurde. Das können - abhängig von den jeweiligen Anerkennungsregelungen - beispielsweise Betreuungsangebote, Unterstützung im Haushalt oder andere anerkannte Alltagshilfen sein. Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 2 stehen 2026 monatlich 796 € Pflegesachleistungen zur Verfügung. Davon können maximal 40 %, also 318,40 €, über den Umwandlungsanspruch für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden. Wichtig: Dieses Geld gibt es nicht zusätzlich. Der umgewandelte Betrag wird so behandelt, als wären entsprechende Pflegesachleistungen genutzt worden. Dadurch reduziert sich gegebenenfalls das anteilige Pflegegeld. Wer beispielsweise die vollen 40 % umwandelt und sonst keine Sachleistungen nutzt, erhält noch 60 % des jeweiligen Pflegegeldes. Für die Kostenerstattung müssen entsprechende Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden. Und: Der Umwandlungsanspruch ist etwas anderes als der monatliche Entlastungsbetrag - beide Leistungen können grundsätzlich unabhängig voneinander genutzt werden. Bei BETREUUNGSWELT Trier, Schweich & bundesweit empfehlen wir deshalb, nicht nur auf das Pflegegeld zu schauen. Oft lohnt es sich zu prüfen, welche Leistungen tatsächlich benötigt werden und wie vorhandene Budgets sinnvoll kombiniert werden können. Unser Tipp: Ungenutzte Sachleistungen? Umwandlungsanspruch bei der Pflegekasse prüfen. 🧡 ☎️ 06502 6081079 📱 0178 5549670 🌐 betreuungswelt.de/ralf-schlapp/

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Pflegeberatung: kostenlos und oft ungenutzt. 🧡

Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Tagespflege, Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege: Wer sich erstmals mit Pflege beschäftigt, merkt schnell, wie viele verschiedene Leistungen es gibt. Was viele Familien nicht wissen: Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle Pflegeberatung durch ihre Pflegekasse. Auch wer noch keinen Pflegegrad hat, aber einen Antrag gestellt oder eine Begutachtung angestoßen hat, kann diese Beratung nutzen. Nach einem Antrag auf Pflegeleistungen soll die Pflegekasse einen konkreten Beratungstermin anbieten, der grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen stattfinden soll. Auf Wunsch kann die Beratung auch zu Hause erfolgen. Dabei kann gemeinsam geklärt werden: • Welche Leistungen stehen überhaupt zur Verfügung? • Welche davon passen zur persönlichen Situation? • Wie lassen sich verschiedene Leistungen sinnvoll kombinieren? • Welche Entlastungsmöglichkeiten gibt es für Angehörige? • Welche Hilfsmittel oder Unterstützungsangebote könnten helfen? Auf Wunsch kann sogar ein individueller Versorgungsplan erstellt werden, der die erforderlichen Hilfen und Sozialleistungen zusammenführt. Auch pflegende Angehörige können mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person eine eigene Pflegeberatung erhalten. Zusätzlich kommen - sofern regional vorhanden - Pflegestützpunkte als Anlaufstelle infrage. Gerade wenn die Pflegesituation neu ist oder sich verändert, kann ein solches Gespräch helfen, Leistungen nicht zu übersehen. Bei BETREUUNGSWELT Trier, Schweich & bundesweit empfehlen wir deshalb: Erst einen Überblick über die vorhandenen Ansprüche schaffen - und danach entscheiden, welche Betreuung und Unterstützung zu Hause sinnvoll ist. Unser Sonntagstipp: Beratung nutzen, bevor Leistungen ungenutzt bleiben. 🧡 Mit freundlichen Grüßen ☎️ 06502 6081079 📱 0178 5549670 🌐 betreuungswelt.de/ralf-schlapp/

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Akuter Pflegefall: 10 Tage Zeit gewinnen. 🧡

Was passiert, wenn von heute auf morgen ein Angehöriger Pflege benötigt - zum Beispiel nach einem Sturz, Schlaganfall oder einer plötzlichen Krankenhausentlassung? Viele Berufstätige wissen nicht, dass es für genau diese Situation eine gesetzliche Möglichkeit gibt: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Beschäftigte dürfen ihrer Arbeit bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr fernbleiben, wenn sie für einen nahen Angehörigen in einer akut eingetretenen Pflegesituation die Versorgung organisieren oder selbst sicherstellen müssen. Dieses Recht besteht grundsätzlich unabhängig von der Größe des Arbeitgebers. Und was passiert mit dem Einkommen? Besteht für diese Zeit keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Dieses beträgt grundsätzlich 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurden in den zwölf Monaten zuvor beitragspflichtige Einmalzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt, können es 100 % sein - jeweils innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen. Wichtig zu wissen: • Die Leistung gilt auch, wenn der Pflegegrad noch nicht endgültig festgestellt wurde, aber voraussichtlich Pflegebedürftigkeit vorliegt. • Der Antrag wird bei der Pflegekasse des betroffenen Angehörigen gestellt. • Der Antrag sollte unverzüglich erfolgen. • Teilen sich mehrere Angehörige die Auszeit für dieselbe pflegebedürftige Person, stehen insgesamt maximal zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr zur Verfügung. Gerade in den ersten Tagen eines plötzlich eintretenden Pflegefalls müssen oft sehr viele Dinge gleichzeitig organisiert werden: Pflegegrad, Hilfsmittel, Pflegedienst, Betreuung zu Hause oder möglicherweise eine Übergangslösung. Bei BETREUUNGSWELT Trier, Schweich & bundesweit unterstützen wir Familien dabei, eine passende häusliche Betreuung rechtzeitig zu organisieren. Unser Tipp: Im akuten Pflegefall nicht nur Urlaub nehmen - zuerst prüfen, welche gesetzlichen Ansprüche bestehen. 🧡 ☎️ 06502 6081079 📱 0178 5549670 🌐 betreuungswelt.de/ralf-schlapp/

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Ein Knopfdruck kann im Notfall entscheidend sein.

Wer allein zu Hause lebt, kennt vielleicht diese Sorge: Was passiert, wenn ich stürze und das Telefon nicht mehr erreiche? Ein Hausnotruf kann hier zusätzliche Sicherheit geben. Über einen kleinen Notrufknopf - meist als Armband oder Anhänger getragen - kann im Ernstfall eine Notrufzentrale verständigt werden. Was viele nicht wissen: Die Pflegekasse kann einen Hausnotruf mit bis zu 25,50 € monatlich bezuschussen. Voraussetzung ist unter anderem ein anerkannter Pflegegrad und eine Pflegesituation, in der im Notfall nicht zuverlässig selbst Hilfe gerufen werden kann. Ein Hausnotruf kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn: • die pflegebedürftige Person regelmäßig allein zu Hause ist • ein erhöhtes Sturzrisiko besteht • das Telefon im Notfall möglicherweise nicht erreichbar wäre • Angehörige nicht ständig vor Ort sein können • trotz Unterstützungsbedarf möglichst selbstständig zu Hause gelebt werden soll Hausnotrufsysteme zählen grundsätzlich zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Solche Hilfsmittel können von der Pflegeversicherung übernommen werden, wenn sie die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Wichtig: Nicht jedes Zusatzpaket ist automatisch vollständig abgedeckt. Zusätzliche Funktionen wie Schlüsselservice oder besondere technische Leistungen können Mehrkosten verursachen. Deshalb lohnt sich vor Vertragsabschluss die Rücksprache mit der Pflegekasse. Bei BETREUUNGSWELT Trier, Schweich & bundesweit gehört für uns zur guten Betreuung auch die Frage: Was kann dazu beitragen, dass ein Mensch möglichst sicher und selbstbestimmt zu Hause leben kann? Unser Tipp: Pflegegrad vorhanden und häufig allein zu Hause? Anspruch auf Hausnotruf prüfen. 🧡 ☎️ 06502 6081079 📱 0178 5549670 🌐 betreuungswelt.de/ralf-schlapp/

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